3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00 werden zu 1/3, ausmachend CHF 250.00, dem Gesuchsteller und zu 2/3 den Gesuchsgegnern auferlegt. Im internen Verhältnis wird den Gesuchsgegnern der von ihnen zu tragende Gerichtskostenanteil je hälftig, ausmachend je CHF 250.00, auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss verrechnet. (Reduktion der Gerichtskosten, wenn keine schriftliche Begründung verlangt wird.) 4. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 5. (Eröffnungsformel)