1.4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2021 (pag. 35 f.) nahm D.________ ebenfalls zum Gesuch Stellung. Er stellte sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass bezüglich des Grundstücks F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ bis am 20. Mai 2020 kein Pachtverhältnis bestanden habe. Seither sei jedoch ein Pachtvertrag zustande gekommen. Der Pachtzins sei für die beiden Grundstücke F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nrn. ________ und ________ auf CHF 10.00 pro Aare festzulegen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, diesen Pachtzins auf das Konto der Erbengemeinschaft zu überweisen.