Dieser Meinung ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber trotz Kritik im Vernehmlassungsverfahren den Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 ZPO nicht angepasst hat (E. 17.5). Nur bei Dringlichkeit ist ein einzelner notwendiger Streitgenosse befugt, in seinem Namen und als Vertreter der Gemeinschaft zur Wahrung von deren Interessen ein Rechtsmittel alleine zu erheben (E. 17.6). 2 Erwägungen: I.