Teilweise wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass auch einzelne notwendige Streitgenossen befugt seien, vorerst alleine ein Rechtsmittel einzulegen, sofern nachträglich eine Genehmigung seitens der anderen Streitgenossen – auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – erfolge. Diese Genehmigung habe innert einer bestimmten, vom Gericht festzusetzenden Frist zu erfolgen. Dieser Meinung ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber trotz Kritik im Vernehmlassungsverfahren den Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 ZPO nicht angepasst hat (E. 17.5).