Rechtsmittellegitimation bei notwendiger Streitgenossenschaft Sämtliche notwendigen Streitgenossen müssen für das Ergreifen eines Rechtsmittels gemeinsam handeln (Art. 70 Abs. 2 ZPO). Bei Statusklagen lässt es das Bundesgericht ausnahmsweise zu, dass ein Rechtsmittel nur von einem einzelnen Streitgenossen erhoben wird (E. 17.3). Teilweise wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass auch einzelne notwendige Streitgenossen befugt seien, vorerst alleine ein Rechtsmittel einzulegen, sofern nachträglich eine Genehmigung seitens der anderen Streitgenossen – auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – erfolge.