Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 189 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2022 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- terin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Gesuchsteller/Beschwerdegegner Gegenstand Landwirtschaftliche Pacht (Rechtschutz in klaren Fällen) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Januar 2022 (CIV 21 1414) Regeste: Rechtsmittellegitimation bei notwendiger Streitgenossenschaft Sämtliche notwendigen Streitgenossen müssen für das Ergreifen eines Rechtsmittels ge- meinsam handeln (Art. 70 Abs. 2 ZPO). Bei Statusklagen lässt es das Bundesgericht aus- nahmsweise zu, dass ein Rechtsmittel nur von einem einzelnen Streitgenossen erhoben wird (E. 17.3). Teilweise wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass auch einzelne notwendige Streit- genossen befugt seien, vorerst alleine ein Rechtsmittel einzulegen, sofern nachträglich eine Genehmigung seitens der anderen Streitgenossen – auch nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist – erfolge. Diese Genehmigung habe innert einer bestimmten, vom Gericht festzu- setzenden Frist zu erfolgen. Dieser Meinung ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber trotz Kritik im Vernehmlassungsverfahren den Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 ZPO nicht angepasst hat (E. 17.5). Nur bei Dringlichkeit ist ein einzelner notwendiger Streitgenosse befugt, in seinem Namen und als Vertreter der Gemeinschaft zur Wahrung von deren Interessen ein Rechtsmittel alleine zu erheben (E. 17.6). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ sind Mitglieder der Erbengemeinschaft E.________ sel. Im Vermögen der Erbengemeinschaft ste- hen die Grundstücke F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nrn. ________ und ________ (Gesuchsbeilagen [GB] 6 und 7). 1.2 Mit Eingabe vom 26. März 2021 (pag. 1 ff.) ersuchte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Regionalgericht Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Vor- instanz) um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien bezüglich dem Grundstück F.________ (Orts- chaft) Gbbl. Nr. ________ seit dem 1. Januar 2013 und bezüglich dem Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ seit dem 1. Januar 2006 ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis besteht. 2. Es sei festzustellen, dass a. die undatierte Kündigung der Gesuchsgegnerin 1 (A.________) aus dem Jahr 2016 betref- fend die Grundstücke F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nrn. ________ und ________, b. die Kündigung des Gesuchsgegners 2 (D.________) vom 22. Oktober 2015 betreffend das Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ sowie c. die Kündigung resp. die Räumungsaufforderung/das Betretungs- und Bewirtschaftungsverbot der Gesuchsgegnerin 1 vom 28. Oktober 2020 betreffend die Grundstücke F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nrn. ________ und ________ keine Rechtswirkungen entfalten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 1.3 Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 (pag. 28 ff.) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Gesuch des Beschwerdegegners und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Klage ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. 1.4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2021 (pag. 35 f.) nahm D.________ ebenfalls zum Ge- such Stellung. Er stellte sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass bezüg- lich des Grundstücks F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ bis am 20. Mai 2020 kein Pachtverhältnis bestanden habe. Seither sei jedoch ein Pachtvertrag zu- stande gekommen. Der Pachtzins sei für die beiden Grundstücke F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nrn. ________ und ________ auf CHF 10.00 pro Aare festzule- gen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, diesen Pachtzins auf das Kon- to der Erbengemeinschaft zu überweisen. 1.5 Am 12. Januar 2022 fand die Gesuchsverhandlung vor der Vorinstanz statt (pag. 76 ff.). D.________ stellte neu das Rechtsbegehren, auf das Gesuch sei nicht einzutreten (pag. 78). 3 2. Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 (pag. 82 ff.) erkannte die Vorinstanz Folgen- des: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Gesuchsteller einerseits und der Gesuchsgegnerin so- wie dem Gesuchsgegner andererseits bezüglich des Grundstücks F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ seit dem 01.01.2006 ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis besteht. 2. Soweit weitergehend wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00 werden zu 1/3, ausmachend CHF 250.00, dem Gesuchsteller und zu 2/3 den Gesuchsgegnern auferlegt. Im internen Verhältnis wird den Ge- suchsgegnern der von ihnen zu tragende Gerichtskostenanteil je hälftig, ausmachend je CHF 250.00, auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vor- schuss verrechnet. (Reduktion der Gerichtskosten, wenn keine schriftliche Begründung verlangt wird.) 4. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 5. (Eröffnungsformel) 3. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 (pag. 85) verlangte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Entscheidbegründung. Diese datiert vom 5. April 2022 (pag. 89 ff.). 4. Mit Schreiben vom 25. April 2022 (Postaufgabe am selben Tag; pag. 110 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie stell- te folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (CIV 21 1414) vom 26. Januar 2022 aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts aufzuheben und es sei unter Kosten- und Entschädigungsauflage des vorinstanzlichen Verfahrens an den Be- schwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdegegners nicht einzutreten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten des Be- schwerdegegners. 5. Mit Verfügung vom 29. April 2022 (pag. 128 f.) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner auf, innert zehn Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen. Diese Verfügung teilte er auch D.________ mit. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 (pag. 130 ff.) stellte der Beschwerde- gegner den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 7. Mit Schreiben vom 21. Mai 2022 (pag. 143 f.) wandte sich D.________ an das Obergericht. Er teilte mit, dass es aus seiner Sicht keinen Sinn mache, dass die Pachtverträge gekündigt würden und ein neuer Pächter gesucht werde. Zudem seien die Pachtlandkündigungen der Beschwerdeführerin eine Rachekündigung, welche gegen ihn gerichtet sei, weil der Beschwerdegegner eine Bestätigung we- gen eines Vorfalls vom 7. August 2016 geschrieben habe. Da er von beiden Seiten betrogen worden sei, sei er nicht damit einverstanden, dass etwas an den beste- henden Pachten geändert werde. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdefüh- 4 rerin sollten unter sich streiten und die Kosten seien von ihnen zu tragen. Mit der Erbengemeinschaft und dem Pachtverhältnis habe dies nichts zu tun. 8. Mit Schreiben vom 26. Mai 2022 (pag. 148 ff.) reichte die Beschwerdeführerin Be- merkungen zur Beschwerdeantwort ein. Sie stellte den Antrag, ihr sei eine Frist von 20 Tagen zu gewähren, um eine ausführlichere Stellungnahme zur Beschwerde- antwort einzureichen. 9. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (pag. 154 f.) wies der Instruktionsrichter den An- trag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von zwanzig Tagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ab. 10. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (pag. 164 f.) wei- tere Bemerkungen zur Beschwerdeantwort und zum Schreiben von D.________ vom 21. Mai 2022 ein. II. 11. Das von beiden Parteien unangefochten gebliebene Nichteintreten auf das Gesuch betreffend das Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). 12. Das Obergericht des Kantons Bern prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 60 ZPO). Obwohl im Beschwerdeverfah- ren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO, sog. striktes Novenverbot), sind diese bei der Prüfung der Prozess- voraussetzungen zu berücksichtigen. 13. Entscheide betreffend Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) unterliegen der Berufung, sofern der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 und Art. 309 ZPO). Im erstinstanzlichen Gesuch bezifferte der Beschwer- degegner den Streitwert betreffend das Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ auf CHF 2'700.00 und betreffend das Grundstück F.________ (Orts- chaft) Gbbl. Nr. ________ auf rund CHF 6'600.00 (pag. 3 f.). Die Beschwerdeführe- rin stellte diese Streitwertangaben nicht in Frage und sie erscheinen auch nicht of- fensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren liegt damit unter CHF 10'000.00, weshalb die Streit- wertgrenze für die Berufung nicht erfüllt ist und sich die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel erweist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 14. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. 5 Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 15. Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist gewahrt. 16. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 17. 17.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 17.2 Auf der Seite der Verpächter liegt eine Erbengemeinschaft vor. Nach Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) werden mehrere, eine Erbengemeinschaft bildende Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsge- genstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Ver- tretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (EVA BORLA-GEIER, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 70 ZPO). 17.3 Die «Notwendige Streitgenossenschaft» (Marginalie) wird in Art. 70 ZPO geregelt. Wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Abs. 1). Rechtzeitige Prozesshandlungen wirken auch für säumige Streitgenossen, wobei das Ergreifen von Rechtsmitteln ausgenommen ist (Abs. 2; vgl. auch BGE 142 III 782 E. 3.1.2 S. 784 = Pra 2018 Nr. 46 S. 391; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7280 Ziff. 5.5.3; a.M. TANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 70 ZPO). Die Botschaft ist dem Vorentwurf der Expertenkommission gefolgt (vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Vor- entwurf der Expertenkommission, 2003, S. 14 und Schweizerische Zivilprozessord- nung ZPO, Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 37), obwohl im Vernehmlassungsverfahren u.a. das gemeinsame Ergreifen von Rechtsmitteln durch notwendige Streitgenossen bei kurzen Fristen als problematisch bezeichnet wurde (vgl. Zusammenstellung der Vernehmlassungen, Vorentwurf für ein Bundes- gesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2004, S. 199 ff.). Der Stände- und Nationalrat haben dem Entwurf des Bundesrats diskussionslos zuge- stimmt (AB 2007 S 508 und AB 2008 N 649). Bei Statusklagen lässt es das Bun- desgericht ausnahmsweise zu, dass ein Rechtsmittel nur von einem einzelnen Streitgenossen ergriffen wird. Es hat entschieden, dass wegen der Gefahr einer Kollision der Interessen von Mutter und Kind und mit Rücksicht auf die Gestal- tungswirkung des eine Anfechtungsklage gutheissenden Urteils Mutter und Kind al- lein ein Rechtsmittel einlegen dürfen (BGE 138 III 737 E. 3.2 und E. 4.1 S. 739 f.). 6 17.4 Während der Rechtsmittelfrist hat nur die Beschwerdeführerin den erstinstanzli- chen Entscheid angefochten. D.________ als zweites Mitglied der Erbengemein- schaft hat keine Beschwerde erhoben. Als notwendige Streitgenossen hätten sie die Beschwerde vom 25. April 2022 zwingend gemeinsam erheben müssen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Statusklage, welche – wie bei der Anfechtung des Kindesverhältnisses nach Art. 256 ZPO – eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz von Art. 70 Abs. 2 Teilsatz 2 ZPO darstellt und die Ergreifung eines Rechtsmittels nur durch einen Streitgenossen zulassen würde. 17.5 Teilweise wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass auch einzelne notwendige Streitgenossen befugt seien, vorerst alleine ein Rechtsmittel einzulegen, sofern nachträglich eine Genehmigung seitens der anderen Streitgenossen – auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – erfolge. Diese Genehmigung habe innert einer be- stimmten, vom Gericht festzusetzenden Frist zu erfolgen (PETER RUGGLE, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 44 zu Art. 70 ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 50 ff. zu Art. 70 ZPO; a.M. BORLA-GEIER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 70 ZPO; offen gelassen GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 43 zu Art. 70 ZPO). Wie bereits vorstehend unter E. 17.3 ausgeführt, wurde die Bestimmung von Art. 70 Abs. 2 Teilsatz 2 ZPO bereits in der Vernehmlassung zur ZPO als dem Rechtsschutz ent- gegenstehend kritisiert. Trotzdem hat der Gesetzgeber den Wortlaut der Bestim- mung nicht angepasst. Es ist deshalb den Autoren nicht zu folgen, welche eine An- setzung einer Nachfrist durch das Gericht fordern, um die Genehmigung der säu- migen Streitgenossen einzuholen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RU180043 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3; vgl. betreffend Nachfrist bei einer Kla- geanhebung auch BGE 142 III 782 E. 3.1.2 S. 784 = Pra 2018 Nr. 46 S. 391). Selbst wenn man den Autoren folgen würde, welche die Ansetzung einer Nachfrist verlangen, wäre eine solche im vorliegenden Fall unnötig: D.________ hat sowohl in dem vom Beschwerdegegner als Beschwerdeantwortbeilage (BAB) 2 eingereich- ten Schreiben vom 1. Mai 2022 als auch in dem von ihm selbst an das Gericht adressierten Schreiben vom 21. Mai 2022 (pag. 143 f.; vgl. E. 7 oben) erklärt, dass es keinen Sinn mache, dass die Pachtverträge gekündigt würden. Er sei nicht da- mit einverstanden, dass etwas an den bestehenden Pachten geändert werde. Aus- serdem hat er mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner den Streit unter sich austragen sollen. Aus diesen Schreiben von D.________ er- gibt sich unmissverständlich, dass er sich dem Rechtsmittel der Beschwerdeführe- rin nicht anschliessen will. Er hat sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheids verlangt. Die von einem Teil der Lehre geforderte ausdrückliche Anset- zung einer Frist durch die Beschwerdeinstanz erübrigt sich damit. Aufgrund seiner expliziten Äusserungen ist klar, dass D.________ mit der Beschwerde nicht einver- standen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerde «keine unliebsamen Folgen» für D.________ hat. 17.6 Nur bei Dringlichkeit ist ein einzelner Erbe befugt, zur Wahrung der Interessen der Erbengemeinschaft alleine zu klagen. Es wird vorausgesetzt, dass Erben, welche 7 sich nicht auf die Zustimmung ihrer Miterben stützen können, im Namen aller bzw. der Erbengemeinschaft handeln (BGE 125 III 219 E. 1a S. 220; 121 III 118 E. 3 S. 121 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nur in ihrem Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft Beschwerde erhoben. Weder aus dem Rubrum der Beschwerde, den Rechtsbegehren noch der Begründung er- gibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Namen der Erbengemeinschaft hätte Beschwerde erheben wollen. Es ist davon auszugehen, dass ihr von Anfang an klar gewesen ist, dass eine Beschwerde nicht im Interesse von D.________ liegt. Wie vorstehend erläutert, hat er dies nun in seinen Schreiben vom 1. Mai 2022 (BAB 2) und vom 21. Mai 2022 (pag. 143 f.) ausdrücklich bestätigt. Die Ausnahme, wonach ein einzelner Streitgenosse bei zeitlicher Dringlichkeit vorläufig die notwendigen Prozesshandlungen für die übrigen Streitgenossen vornehmen darf, greift somit auch nicht. 17.7 Es fehlt die Legitimation der Beschwerdeführerin, um den angefochtenen Entscheid alleine anzufechten. Diese Folge ist für sie hinzunehmen. In solchen Fällen des Dissenses zwischen den notwendigen Streitgenossen führt die gesetzliche Rege- lung dazu, dass es zu einem Nichteintreten kommt. Genauso wie es stossend sein kann, dass der eine Streitgenosse die Ergreifung des Rechtsmittels durch den an- deren torpedieren kann, genauso ist es stossend, dass der eine Streitgenosse den anderen in ein Rechtsmittelverfahren drängen kann. Die entsprechende Interes- senabwägung zu Gunsten der zweiten der geschilderten Varianten hat der Gesetz- geber vorgenommen. 18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist. III. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 20. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, mit Blick auf das Nichteintreten bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Die verbleibenden CHF 200.00 des Vorschusses sind der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 21. 21.1 Für den Beschwerdegegner macht Rechtsanwalt C.________ in seiner Kostennote vom 17. Mai 2022 (pag. 137 f.) eine Parteientschädigung von CHF 1'369.40 (Hono- rar CHF 1'270.00; Auslagen CHF 1.50; MWST CHF 97.90) geltend. 21.2 Da es im Beschwerdeverfahren nur noch um das Grundstück F.________ (Orts- chaft) Gbbl. Nr. ________ geht (vgl. E. 11 oben), ist für die Bemessung der Partei- kosten von einem Streitwert von rund CHF 6'600.00 auszugehen (vgl. E. 13 oben). 8 Damit ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein erstinstanzlicher Honora- rahmen von CHF 300.00 bis CHF 3'000.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]). Das Verfahren in Rechtschutz in klaren Fällen ist eine Summarsache (Art. 257 ZPO), in der das Honorar 30 bis 60 Prozent des erstinstanzlichen (Normal-)Honorars beträgt (Art. 5 Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50 Prozent davon (Art. 7 PKV). Somit ergibt sich eine Spanne von CHF 1.00 bis CHF 900.00. Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 21.3 Das von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachte Honorar von CHF 1’270.00 übersteigt den Maximalbetrag gemäss PKV, weshalb es auf diesen zu kürzen ist. 21.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerde- gegner eine Parteientschädigung von CHF 970.90 (Honorar CHF 900.00; Auslagen CHF 1.50; MWST 69.40) auszurichten. 21.5 D.________, der sich in jeder Hinsicht aus dem Beschwerdeverfahren heraushal- ten will und der auch nicht Partei gewesen ist, ist weder eine Parteientschädigung zuzusprechen noch sind ihm Kosten aufzuerlegen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Januar 2022 rechtskräftig geworden ist. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet. Die verbleibenden CHF 200.00 des Vorschusses sind der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteien- tschädigung von CHF 970.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - D.________ Bern, 3. September 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: Peng i.V. Gerichtsschreiberin Wellig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwer- den müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gege- benenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. 10 Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 11