4. Dem Nebenintervenient klagende Seite ist oberinstanzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Nebenintervenient klagende Seite, v.d. Rechtsanwältin F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 15. November 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: