Da die Nebenpartei mit ihrer Teilnahme am Prozess Interessen wahrnimmt, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind, rechtfertigt es sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (BGE 130 III 571 E. 6). Da der Nebenintervenient in casu keine Gründe der Billigkeit vorbringt, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, und im vorliegenden Fall auch keine solchen ersichtlich sind, ist ihm folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.