Allerdings gilt es hier zu beachten, dass der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde liegt, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Da die Nebenpartei mit ihrer Teilnahme am Prozess Interessen wahrnimmt, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind, rechtfertigt es sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (BGE 130 III 571 E. 6).