25 Das geltend gemachte Honorar entspricht einem Ausschöpfungsgrad von unter 30 % und erweist sich – insbesondere auch mit Blick auf die von der Gegenpartei eingereichte Kostennote, mit welcher ein deutlich höheres Honorar von CHF 4'800.00 geltend gemacht wurde – als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen und die MWST zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'366.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.