Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote in Bezug auf das Berufungsverfahren einen Aufwand von total CHF 2'366.15 geltend, sich zusammensetzend aus CHF 2'133.00 Honorar und CHF 63.99 Auslagen zzgl. 7.7 % MWST auf CHF 2'196.99, ausmachend CHF 169.17.