43. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, welche in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'650.00 bestimmt werden, werden dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 44. Der unterliegende Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren ausserdem antragsgemäss eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).