Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00 wurden vom Berufungsbeklagten bezahlt. Der Berufungskläger hat ihm diesen Betrag zu erstatten. 42.2 Weiter hat der Berufungskläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheides dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 12'383.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 42.3 Der Nebenintervenient hat seine Parteikosten entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid selber zu tragen.