42. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). 42.1 Dementsprechend werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4’500.00 dem Berufungskläger auferlegt und mit dem vom Berufungsbeklagten erstinstanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten CHF 4'500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.