47 OR als erfüllt betrachtete sowie zum Schluss gelangte, dass der Berufungsbeklagte in jedem Fall einen CHF 30'000.00 übersteigenden Genugtuungsanspruch gegenüber dem Berufungskläger habe, ist damit – mangels offensichtlicher Mängel in diesem nicht gerügten Bereich – ohne Weiteres zu bestätigen. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. 24 VIII. Kosten