41. Nach dem Gesagten dringt der Berufungskläger mit seinen – einzig im Bereich der Verjährung – erhobenen Rügen somit nicht durch. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die geltend gemachte Genugtuungsforderung zzgl. Zins materiell prüfte, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR als erfüllt betrachtete sowie zum Schluss gelangte, dass der Berufungsbeklagte in jedem Fall einen CHF 30'000.00 übersteigenden Genugtuungsanspruch gegenüber dem Berufungskläger habe, ist damit – mangels offensichtlicher Mängel in diesem nicht gerügten Bereich – ohne Weiteres zu bestätigen.