fungsklägers noch einzeln einzugehen. Im Übrigen kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach – selbst wenn die Betreibung vom 19. Dezember 2001 ausser Acht gelassen wird – aufgrund der vom Berufungskläger noch vor Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist abgegebenen und anschliessend lückenlos erneuerten Verjährungseinredeverzichte bis zur Einreichung des verjährungsunterbrechenden Schlichtungsgesuches keine Verjährung eintreten konnte (E. 52 des angefochtenen Entscheides).