39. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bereits aufgrund der verjährungsunterbrechenden Handlungen des Berufungsbeklagten vom 19. Dezember 2001 (Betreibung) und 28. Dezember 2011 (Schlichtungsgesuch) sowie der vom Berufungskläger zuvor am 18. Dezember 2011 bis 2. Januar 2012 abgegebenen Verjährungseinredeverzichtserklärung bis zur Einreichung der vorliegenden Klage keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es erübrigt sich daher, auf die späteren vom Berufungsbeklagten vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlungen sowie die später erfolgten Verjährungseinredeverzichtserklärungen des Beru-