Anders sähe es gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid allenfalls dann aus, wenn die verjährungsunterbrechende Handlung erst nach Eintritt der absoluten strafrechtlichen Verjährung erfolgt wäre, weil eine solche nur noch die zivilrechtliche Verjährungsfrist auslösen kann (BGE 137 III 481 E. 2.5).