23 brechung der Verjährung für die vorliegend geltend gemachte Genugtuungsforderung bewirkt. Berücksichtigt man, dass diese verjährungsunterbrechende Handlung noch vor Eintritt der (vorliegend nur noch abstrakten) absoluten strafrechtlichen Verjährung erfolgte, kann mit Blick auf BGE 137 III 481 E. 2.5 festgehalten werden, dass die Unterbrechung der vorliegend zur Anwendung gelangenden strafrechtlichen Verjährungsfrist diese von neuem in Gang setzte und damit zumindest bis zum 28. Dezember 2021 keine Verjährung eintreten konnte.