Soweit der Berufungskläger auch hier einwendet, es sei damit keine Genugtuungsforderung vom Berufungsbeklagten geltend gemacht, sondern darauf hingewiesen worden, dass die Schadenssumme noch nicht eruiert werden könne, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Dass der Begriff der Genugtuung nicht explizit erwähnt wurde, schadet nicht, zumal auch hier der Vorfall vom 2. Januar 2000 als Grund für den geltend gemachten Anspruch angegeben wurde und überdies weder aus dem lediglich einen Forderungsbetrag nennenden Rechtsbegehren noch aus der Begründung hervorging, dass einzig Schadenersatz verlangt, mithin