38.3 Innerhalb dieser verlängerten Verjährungsfrist, nämlich am 28. Dezember 2011, reichte der Berufungsbeklagte in der Folge unbestrittenermassen ein Schlichtungsgesuch über CHF 1'000'000.00 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein, wobei als Betreff der Vorfall vom 2. Januar 2000 genannt wurde und das Rechtsbegehren wie folgt lautete: «Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 1'000'000.-- zuzüglich Zins seit wann rechtens zu bezahlen». Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eingabe vorwiegend zur Verhinderung des Verjährungseintrittes erfolge und die genaue Schadenssumme noch nicht berechnet werden könne.