die bald ablaufende Verjährungsfrist verlängert werden sollte. Damit kann im Sinne eines weiteren Zwischenfazits festgehalten werden, dass sich die ursprünglich bis 19. Dezember 2011 laufende Verjährungsfrist aufgrund der genannten Erklärung des Berufungsklägers vom 18. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 verlängerte (siehe diesbezüglich auch BGE 99 II 185 E. 3, wonach der vor oder nach Ablauf der Verjährung ausgesprochene Verzicht auf die Verjährungseinrede dieselben Wirkungen wie eine vor oder nach Ablauf der Verjährung vertraglich vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist hat). 38.3