22 Was der Berufungskläger aus den von ihm angegebenen Urteilen des Bundesgerichts 4A_495/2011 (E. 2.3.1) und 4C.421/2005 (E. 4.1) zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. So ist dort zu entnehmen, dass eine einseitige Erklärung, mit der auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist und somit die Bedeutung hat, die der Empfänger ihr unter den konkreten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, vernünftigerweise beimessen konnte.