BGE 132 III 226 E. 3.3.6 und 3.3.7) und seine entsprechenden, jeweils zeitlich befristeten Erklärungen – wie von der Vorinstanz mit Blick auf deren Wortlaut und den Unterzeichnungszeitpunkt zu Recht festgestellt (E. 50 des angefochtenen Entscheides) und vom Berufungskläger auch nicht als unzutreffend gerügt – zwecks Vermeidung von Unterbrechungshandlungen seitens des Berufungsbeklagten abgegeben. Damit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass in den Verjährungseinredeverzichtserklärungen jedenfalls bei dieser Ausgangslage auch eine vertragliche Abrede zu