Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie diese in E. 46 einleitend festgehalten hat, wurde Art. 141 OR, welche den Verzicht auf die Verjährungseinrede regelt, im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2020, zwar angepasst, allerdings ohne Auswirkung auf den vorliegenden Fall. So bestimmt Abs. 4 von Art. 49 SchlT ZGB, dass im Übrigen, d.h. für nicht in Abs. 1 bis 3 geregelte Fragen, das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt und mithin keine Rückwirkung stattfindet.