Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang in seiner Berufung ausführt, er halte entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran fest, dass die von ihm abgegebenen Verjährungseinredeverzichte keinen Unterbruch der strafrechtlichen Verjährungsfrist bewirkten, ist festzustellen, dass auch die Vorinstanz in der vom Berufungskläger bezeichneten Erwägung 47 nicht von einer Unterbrechungswirkung ausging. Vielmehr erwog sie, dass die abgegebenen Verjährungseinredeverzichte eine Verlängerung der Verjährung um die vereinbarte Dauer bewirkten.