Da vorliegend die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zug gelangt, setzte die Unterbrechung – zumal diese noch innerhalb der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist von 15 Jahren erfolgte (siehe E. 37.1 oben) – diese strafrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren von neuem in Gang (BGE 137 III 481 E. 2.5), so dass diese bis 19. Dezember 2011 lief. 38.2 Kurz vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 18. Dezember 2011, hat der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach auf die Einrede der Verjährung, soweit sie nicht be-