137 Abs. 1 OR). Da vorliegend die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zug gelangt, setzte die Unterbrechung – zumal diese noch innerhalb der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist von 15 Jahren erfolgte (siehe E. 37.1 oben) – diese strafrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren von neuem in Gang (BGE 137 III 481 E. 2.5), so dass diese bis 19. Dezember 2011 lief.