21 Damit ist festzuhalten, dass die Verjährung für die vorliegend eingeklagte Genugtuungsforderung von CHF 30'000.00 mit Betreibung vom 19. Dezember 2001 unterbrochen wurde (Art. 135 Abs. 2 OR) und aufgrund der Unterbrechung von neuem begann (Art. 137 Abs. 1 OR).