Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass als Forderungsgrund primär der Vorfall vom 2. Januar 2000 genannt wurde, was dafürspricht, dass sämtliche aus diesem Ereignis resultierenden Ansprüche umfasst sind. Dass anschliessend noch detailliertere Angaben folgten, vermag daran nichts zu ändern, stehen diese nämlich nicht im Widerspruch hierzu. So ist allgemein von «Schaden» die Rede, so dass darunter ohne Weiteres sowohl der materielle Schaden (Schadenersatz) als auch der immaterielle Schaden (Genugtuung) subsumiert werden können (vgl. zu den Begriffen gerade auch BREHM, a.a.O., N 55 zu Art. 47 OR).