Soweit der Berufungskläger zur Untermauerung seiner Argumentation auf BREHM, in: Berner Kommentar, N 52 zu Art. 47 OR, verweist, kann festgehalten werden, dass der genannte Autor an dieser Stelle lediglich ausführt, dass Genugtuung und Schadenersatz nicht dasselbe seien, weshalb beide Forderungen getrennt zu prüfen seien. Dass eine Genugtuung im Gegensatz zum Schadenersatz keinen wirtschaftlichen Schaden aufwiegen soll resp. dass der Anspruch aus dem begangenen Delikt begrifflich und juristisch in Schadenersatz und Genugtuung aufgeteilt werden kann, wird von den Verfahrensbeteiligten gar nicht in Frage gestellt.