Dass die Verjährung gemäss Art. 135 OR durch Schuldbetreibung unterbrochen wird, wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Er hält jedoch in seiner Berufung dafür, dass diese verjährungsunterbrechende Handlung die im vorliegenden Verfahren eingeklagte Genugtuung nicht umfasst habe, da es sich hierbei nicht um einen aufgelaufenen (Teil-)Schaden handle.