Dies gilt namentlich in Bezug auf die Unterbrechungshandlungen und die Wirkungen der Unterbrechung. 38.1 In casu ist unbestritten und steht sachverhaltlich fest, dass sich die Straftat am 2. Januar 2000 ereignete und der Berufungsbeklagte am 19. Dezember 2001 gegen den Berufungskläger ein Betreibungsbegehren über CHF 50'000.00 nebst Zins stellte, worin als Forderungsgrund «Vorfall vom 2.01.2000; aufgelaufener Schaden 2.01.2000 - 31.12.2001 / Vorsorgliche Verjährungsunterbrechung Teilschaden Jahre 2000 und 2001.» angegeben wurde (Beilage 1 des Nebenintervenienten). Dass die Verjährung gemäss Art.