38. Wie BGE 137 III 481 klarstellt, kommt das Strafrecht allerdings lediglich bei der Substitution der vom Zivilrecht vorgesehenen Verjährungsfrist durch die aus dem Strafrecht fliessende längere Frist zum Zug und wird die Verjährung der Zivilforderung mit anderen Worten in ihrem Mechanismus vollständig vom Zivilrecht geregelt. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Unterbrechungshandlungen und die Wirkungen der Unterbrechung.