20 sammenfassend, dass das im Tatzeitpunkt geltende Verjährungsrecht (aArt. 70 StGB), welches eine relative Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsah, das für den Haftpflichtigen mildeste Recht darstellt und daher vorliegend massgeblich ist (siehe zum Ganzen auch CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 5 und 33 ff. zu Art. 389 StGB). 37.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann also festgehalten werden, dass aArt. 60 Abs. 2 OR in casu greift, weil das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt.