97 Abs. 1 Bst. b StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren 15 Jahre beträgt. Beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Gesagten seit dem 1. Oktober 2002 für den Tatbestand der schweren Körperverletzung 15 Jahre, ergibt sich zu-