Mit Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2007, wurde ein neuer Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs angenommen und die schwere Körperverletzung nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Später wurde mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721), die Strafandrohung für diesen Tatbestand auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geändert, was sich aufgrund der gleichbleibenden Höchststrafe jedoch nicht auf die Verfolgungsverjährung auswirkte, welche gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst.