Mit Gesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am 1. Oktober 2002, wurde der im Tatzeitpunkt geltende aArt. 70 StGB dahingehend abgeändert, dass neu nicht mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden, sondern nur noch eine einzige Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt wurde. Diese betrug 15 Jahre, wenn die Tat – wie vorliegend bei der schweren Körperverletzung – mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war (Abs. 1 Bst. b des revidierten aArt. 70 StGB).