Wie dem bereits zitierten BGE 137 III 481 zu entnehmen ist, ist nach den Regeln des Strafrechts zu bestimmen, welche Fassung massgeblich ist. 37.3 Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 StGB), in Bezug auf die Verfolgungsverjährung ausdrücklich übernommen in aArt. 337 StGB und im aktuell geltenden Art. 389 Abs. 2 StGB (in Kraft getreten am 1. Januar 2007), ist im vorliegenden Fall das für den Haftpflichtigen mildere Gesetz anzuwenden. Diesbezüglich kann Folgendes festgehalten werden: