37.2 Da es seit der Straftat jedoch zu Änderungen der strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen gekommen ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob für die Festsetzung der auf das Zivilrecht anwendbaren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf diese, damals geltende Fassung, oder allenfalls auf eine spätere Fassung abzustellen ist.