Wird berücksichtigt, dass sich aArt. 60 Abs. 2 OR nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht nur auf die zehnjährige, sondern auch auf die einjährige Verjährungsfrist des Zivilrechts bezieht (BGE 106 II 213 E. 1 und 2 m.H. auf die Lehre, BGE 107 II 151 E. 4a und bestätigt in BGE 111 II 429 E. 2d), ist festzuhalten, dass das Strafrecht in Bezug auf diese mit der 10-jährigen Verjährungsfrist eine längere Verjährung vorsieht und diese somit grundsätzlich anwendbar ist (siehe insbesondere BGE 137 III 481 = Pra 101 [2012] Nr. 29 E. 2.6). 37.2