37. Da die vorliegende Klage auf einer strafbaren Handlung des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten gründet, stellt sich also die Frage, ob das Strafrecht für diese eine längere Verjährung vorschreibt, so dass aArt. 60 Abs. 2 OR Anwendung findet. 37.1 Zum Zeitpunkt der Straftat war die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Dies bedeutet, dass die strafrechtliche relative Verjährungsfrist – auf welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die sich stellen-