49 SchlT ZGB das neue Recht allerdings nur zur Anwendung gelangt, wenn die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist, ist für die vom Berufungskläger im vorliegenden Verfahren erhobene Verjährungseinrede – wovon auch die Vorinstanz im Ergebnis ausging – die altrechtliche Bestimmung massgeblich, nachfolgend aArt. 60 OR genannt, welcher wie folgt lautet: