36. Im Bereich der Verjährung ist es seit der strafbaren Handlung vom 2. Januar 2000 im Zivilrecht zu einer Gesetzesänderung gekommen, welche am 1. Januar 2020 – und damit noch vor Klageeinreichung – in Kraft getreten ist und längere Verjährungsfristen vorsieht (Art. 60 OR). Da gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 SchlT ZGB