18 Verjährung mit ihrer ursprünglichen Dauer (von 10 Jahren) neu zu laufen begonnen habe. Die geltend gemachte Forderung des Berufungsbeklagten habe somit vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs und der Klage im vorliegenden Verfahren nicht verjährt sein können. VII. Erwägungen der Kammer