Diese Verjährungsverzichtserklärungen hätten eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bis zum 2. Januar 2012 bewirkt. Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 (KB 15) sei somit innerhalb dieser verlängerten ordentlichen und innerhalb der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden, die dazu geführt habe, dass die