Innerhalb dieser Frist habe der Berufungskläger am 4. Dezember 2010 eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, befristet bis am 2. Januar 2012 (KB 14). Der Berufungskläger habe diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (E. 30 des angefochtenen Entscheides) nicht angefochten. Diese Verjährungsverzichtserklärungen hätten eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bis zum 2. Januar 2012 bewirkt.