So habe die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zutreffend festgehalten (E. 52 des angefochtenen Entscheides), dass vor dem Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verfolgungsverjährung am 2. Januar 2010 der Beklagte eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe. Mit dieser Verjährungsverzichtserklärung vom 12. (recte: 10.) Dezember 2009 (KB 14) habe der Berufungskläger auf die Einrede der Verjährung bis zum 2. Januar 2011 verzichtet. Innerhalb dieser Frist habe der Berufungskläger am 4. Dezember 2010 eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, befristet bis am 2. Januar 2012 (KB 14).