Eine zivilrechtliche Verjährungsfrist werde erst durch verjährungsunterbrechende Handlungen ausgelöst, die nach Ablauf der abstrakten absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist vorgenommen würden (E. 1.4). 34.6 Vorliegend habe der Berufungsbeklagte innerhalb dieser abstrakten, absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist insgesamt drei Verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen, namentlich das Betreibungsbegehren vom 19. Dezember 2001, das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 sowie das Betreibungsbegehren vom 17. Dezember 2014, welche jede für sich die längere strafrechtliche Verjährungsfrist neu ausgelöst hätten.